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   VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19   

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VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19 (https://dejure.org/2020,24853)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08.07.2020 - 5 K 5072/19 (https://dejure.org/2020,24853)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 5 K 5072/19 (https://dejure.org/2020,24853)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18

    Nachbarklage gegen die Nutzungsänderung eines Geschäftshauses als Gastronomie-

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Am 07.11.2016 bzw. 14.11.2016 legten die Kläger des Parallelverfahrens 5 K 872/18, die Eigentümer bzw. Bewohner des gegenüber liegenden Gebäudes V sind, - neben weiteren Anliegern aus der näheren Umgebung - Widerspruch gegen die für das Vorhaben erteilte Baugenehmigung sowie die gaststättenrechtliche Erlaubnis ein, ebenso gegen die Zulassung des Imbiss-Grills.

    Darüber hinaus suchte der Kläger zu 1) des Parallelverfahrens 5 K 872/18 am 15.11.2016 bei der Kammer um Eilrechtsschutz nach (5 K 5437/16), woran die Klägerin in Beigeladenenstellung beteiligt wurde.

    Mit Beschluss vom 11.12.2017 - 5 K 5437/16 - (bestätigt durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 02.07.2018 - 8 S 119/18 -) ordnete die Kammer im Eilverfahren des korrespondierenden Baunachbarstreits die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers zu 1) des Verfahrens 5 K 872/18 gegen die Baugenehmigung vom 10.11.2015 - in der Gestalt, die diese durch die Anordnung vom 12.10.2017 gefunden hatte - insoweit an, als darin ab dem 01.01.2018 so genannter "Clubbetrieb" (Tanzveranstaltungen, Betrieb der Tanzfläche, Live-Musik oder DJ-Veranstaltungen) in mehr als zehn Kalendermonaten im Jahr (einmalig je Kalendermonat) ausnahmsweise auch in der Nachtzeit nach 0.00 Uhr zugelassen war.

    Ferner liegen die Gerichtsakten aus dem Eilverfahren 5 K 5437/16 sowie aus den Klageverfahren der Nachbarn (5 K 872/18, 5 K 5276/19 und 5 K 5277/19) vor, welche die Kammer zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hat.

    Die Ermächtigungsgrundlage für die streitige nachträgliche Beschränkung des Genehmigungsinhalts der - wegen der Nachbarklage 5 K 872/18 noch nicht bestandskräftigen - Baugenehmigung im zuletzt allein maßgeblichen Widerspruchsbescheid ist in der hier zu beurteilenden prozessualen Situation dem materiellen Recht oder aber den prozessualen Vorschriften über die Nachbarrechtsbehelfe zu entnehmen.

    Das Regierungspräsidium Tübingen hat diese ihrerseits von der Klägerin (entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Rückgriff auf § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO) mit Widerspruch angefochtene Entscheidung indes durch die Neuregelung im Widerspruchsbescheid ersetzt und damit - weitgehend parallel in gesonderten Widerspruchsbescheiden (auch auf den Widerspruch der gegenüber liegenden Nachbarn hin) - eine sachliche (End-)Entscheidung zum hier in Rede stehenden Klagegegenstand erhoben, die in der Relativität der Rechtsverhältnisse zur Klägerin einerseits und zu den Nachbarn andererseits steht, aber sachlich beides verbindet, weil sie letztlich die - einheitlich zu beurteilende - Baugenehmigung gestaltet (weshalb die Kammer etwa auch die der Neuregelung im Widerspruchsbescheid beigefügte - rechtswidrige - auflösende Bedingung auf die Nachbarklage 5 K 872/18 hin mit Urteil vom heutigen Tage aufgehoben hat).

    Dabei genießt die Klägerin allein schon wegen des anhängigen Nachbarrechtsbehelfs (konkret in Gestalt der Klage 5 K 872/18) nach § 50 LVwVfG keinen Vertrauensschutz und muss mit einer für sie nachteiligen Entscheidung bis hin zur Aufhebung der Baugenehmigung rechnen (vgl. nur Weber, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Abschn. F, Rn. 157); auch wenn die Klägerin gegen die für sie erstmalige Beschwer in der Entscheidung vom 12.10.2017 mit eigenständigem Widerspruch vorgeht (trotz der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO - und darin liegt die Ursache für das Auseinanderfallen der Verfahren), korrespondiert dieses Widerspruchsverfahren mit demjenigen der Nachbarn in der Weise, dass weitergehende Beschränkung durch die Widerspruchsbehörde in der Sache keine Verböserung der zwischenzeitlichen (Teil-)Abhilfeentscheidung vom 12.10.2017, sondern ein Minus zur Baugenehmigung bzw. eine Beschränkung derselben als (eigentliche) Ausgangsentscheidung darstellen.

    Hier war die streitige Beschränkung der Baugenehmigung durch die Fassung des Widerspruchsbescheids, die in der Baugenehmigung selbst auch materiell schon vorbehalten war (vgl. auf S. 8 der Baugenehmigung unter D.; § 58 Abs. 6 LBO), auf der Grundlage nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts gerechtfertigt und zugunsten der Kläger des Verfahrens 5 K 872/18 zwingend.

    Ein weitergehender "Clubbetrieb" als nach Nummer 1 Satz 1 des Widerspruchsbescheids nunmehr in enger Anlehnung an die Zulassung seltener Ereignisse nach Nummer 7.2 TA Lärm gestattet verstößt auf der Grundlage des Genehmigungsinhalts der Baugenehmigung vom 10.11.2015 gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und ist in der von der Baugenehmigung derzeit legalisierten Form den Klägern des Verfahrens 5 K 872/18 gegenüber rücksichtslos.

    An diesen Ausführungen hält die Kammer nunmehr auch abschließend im Hauptsacheverfahren (ebenso wechselseitig im Parallelverfahren 5 K 872/18) fest.

    Letztere war ihrerseits auf die Klage der Nachbarn im Verfahren 5 K 872/18 mit Urteil vom heutigen Tage ohnehin nicht nur wegen ihrer Unbestimmtheit, sondern auch deshalb aufzuheben, weil sie als unzulässige Verlagerung von dem Baugenehmigungsverfahren immanenten Prüffragen und Konflikten in die Vollzugsebene anzusehen ist.

    Zu einer einvernehmlichen allseitigen Lösung jenseits aller Rechtsfragen waren die Beteiligten in den zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbundenen Verfahren 5 K 872/18 und 5 K 5072/19 indes mangels wechselseitiger Flexibilität nicht bereit.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 5 S 1790/17

    Bauplanungsrechtliche Abgrenzung einer Gaststätte zu einer Vergnügungsstätte;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521).

    Für die Einhaltung der aus §§ 3, 22 BImSchG folgenden Verpflichtung, das Vorhaben so zu errichten und zu betreiben, dass von ihm keine das zulässige Maß überschreitenden schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, hat die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu sorgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521).

    Die Schwelle der Unzumutbarkeit entspricht bei alledem den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG, die nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG, soweit nach dem Stand der Technik vermeidbar, durch die Errichtung der Anlage zu verhindern sind, und soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 5 S 1790/17 -, NVwZ-RR 2020, 521, m.w.N.).

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Soweit Lärmimmissionen in Rede stehen, werden zur Beurteilung, ob ein gewerbliches Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG hervorruft und damit die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503; neugefasst durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017, BAnz AT vom 08.06.2017, B5) herangezogen (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, juris).

    Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2016 - 7 A 615/14 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2017 - 6 B 11.17 -, juris).

  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209).

    Impulshaltigkeitszuschlag aber noch ohne Messwertabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm, für den hier auch keine Veranlassung besteht (BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.05.2005 - 1 LB 4/05 -, Juris; VG München, Beschluss vom 16.12.2015 - M 8 SN 15.4541 -, Juris) - ermittelt.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2008 - 8 S 2748/06

    Nachbarklage gegen die baurechtliche Genehmigung der Nutzung einer bestehenden

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung sind beispielsweise dann nicht geeignet, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können, sodass die Genehmigung in einem solchen Fall wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig sein kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, NVwZ-RR 2020, 580, m.w.N.; Urteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 377).

    Ferner bestimmt die Anordnung - wie geboten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 377) - hinreichend genau den Inhalt der zugelassenen Veranstaltungen und regelt - wenn auch nur im begründenden und nicht im verfügenden Teil (S. 17) - auch, dass "die Beurteilungspegel nach TA Lärm Werte von tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen, die die nach Ziffer 6.1 b [ gemeint: d ] TA Lärm geltenden Werte um tags nicht mehr als 20 dB(A), nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten" dürfen.

  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 42.80

    Nachbarschützende Wirkung des § 5 Nr. 2 BImSchG - Anwendung des

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Für diese prozessuale Konstellation und die Perspektive der Klägerin als Genehmigungsinhaberin gilt im Ausgangspunkt Folgendes (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313, m.w.N.):.

    Dasselbe gilt für eine reformatio in peius im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, wie sie das Regierungspräsidium mit Blick auf die Anordnung vom 12.10.2017 für die Perspektive der Klägerin wohl im Blick hatte, die nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Fachrechts oder nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 313).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2015 - 8 B 1221/14

    Güterumschlag am Mindener Hafen darf vorläufig im Wesentlichen fortgeführt werden

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Hier aber überschreitet allein schon der Pegelanteil des Vorhabens den maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) weitaus deutlicher (47,8 dB(A) ohne Zuschläge, vgl. die Tabelle auf S. 22 des Gutachtens sowie im Übrigen hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2015 - 8 B 1221/14 -, juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 92. EL Februar 2020, TA Lärm Nr. 3, Rn. 18).
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2016 - 7 A 615/14 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.07.2017 - 6 B 11.17 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.10.2019 - 3 S 1470/19

    Befangenheit von Amtsträgern - Sportanlage in der Nähe von Wohnbebauung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung sind beispielsweise dann nicht geeignet, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können, sodass die Genehmigung in einem solchen Fall wegen nur formaler Berücksichtigung nachbarschützender Belange rechtswidrig sein kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.2019 - 3 S 1470/19 -, NVwZ-RR 2020, 580, m.w.N.; Urteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 377).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2019 - 5 S 1913/18

    Baurecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung

    Auszug aus VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 5072/19
    Die Frage der Zulässigkeit einer baurechtlich relevanten Nutzungsart ist insoweit bereits in der Baugenehmigung als deren Kernbestandteil zu klären und darf nicht gewissermaßen einer Art Testphase nach Genehmigungserteilung und Nutzungsaufnahme überantwortet werden (vgl. zur u.U. allenfalls möglichen Auslagerung von bautechnischen Fragen - konkret der Standsicherheit - in das Verfahren der Baufreigabe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2018 - 8 S 2440/18 -, NVwZ-RR 2019, 257; vgl. ansonsten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, juris).
  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

  • BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 3.19

    Gestattung der Berliner Gaststätte "Rheingauer Weinbrunnen" im Jahr 2014 war

  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 14 S 2736/01

    Sperrzeitverkürzung - Gaststättenlärm - Verkehrslärmzurechnung

  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 50.89

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines islamischen Betsaals in allgemeinem

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 8 S 2440/18

    Sicherstellung von Standsicherheit der baulichen Anlage sowie der Tragfähigkeit

  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84

    Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls

  • BVerwG, 09.04.2003 - 6 B 12.03

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Zurechnung des

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2002 - 10 S 1559/01

    Unterlassung von Lärmimmissionen aus kommunaler Freizeiteinrichtung

  • BVerwG, 04.07.1980 - 4 C 99.77

    Begriff des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2017 - 10 N 64.13

    Zulässigkeit der Änderung eines bereits gestellten Bauantrags während des

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2016 - 8 S 136/14

    Zur Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen nach der

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2016 - 3 S 2303/15

    Auswirkungen einer Nachtragsbaugenehmigung auf die sofortige Vollziehbarkeit der

  • BVerwG, 20.01.1989 - 4 B 116.88

    Unzulässigkeit eines Getränkemarktes aufgrund von Lärmbelästigungen in Form von

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2002 - 3 S 1637/01

    Handwerksbetrieb in Dorfgebiet - Gebietsversorgung

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1992 - 5 S 415/91

    Baugenehmigungsverfahren: Vertretung des Bauherrn durch Bevollmächtigten;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.2014 - 3 S 183/14

    Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Lagerhalle

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2016 - 7 A 615/14

    Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung zum Betrieb eines ehemaligen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2017 - 6 B 11.17

    Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot seitens einer Außengastronomie gegenüber

  • VGH Bayern, 16.09.2010 - 22 B 10.289

    Gaststättenrechtliche Untersagung des "Verkaufs über die Straße"

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2005 - 1 LB 4/05
  • VG München, 16.12.2015 - M 8 SN 15.4541

    Zur Ermittlung des Beurteilungspegels bei Lärmmessungen

  • VGH Bayern, 25.08.1989 - 14 B 87.03332
  • VG Sigmaringen, 08.07.2020 - 5 K 872/18

    Nachbarklage gegen die Nutzungsänderung eines Geschäftshauses als Gastronomie-

    Ferner liegen die Gerichtsakten aus dem Eilverfahren 5 K 5437/16 sowie aus den Klageverfahren weiterer Nachbarn (5 K 5276/19 und 5 K 5277/19) wie auch aus dem eigenständigen Klageverfahren der Beigeladenen zu 1) vor (5 K 5072/19), welche die Kammer zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hat.
  • VG Schleswig, 31.01.2023 - 2 B 1/23

    Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung

    Zudem kann eine auf formelle Mängel bei der Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage - hier geäußerte Zweifel an der Bauvorlageberechtigung - nur dann begründet sein, wenn der Kläger durch die Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.10.2011, - 1 LB 6/11 - ausdrücklich zur Bauvorlagenberechtigung des Entwurfsverfassers (VGH Kassel, Beschl. v. 30.09.2004 - 3 UZ 1788/03 -, Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 02.07.2018 - 8 S 119/18 - VG Sigmaringen, Urteil vom 8. Juli 2020 - 5 K 5072/19 -, Rn. 12; Urt. v. 08.07.2020 - 5 K 872/18 -, Rn. 34).
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